Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Vergütung
1.1 Jeder Text, der von Dr. Andreas Schaffry (nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet) im Auftrag von Kunden (nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet) erstellt wird, ist vergütungspflichtig. Maßgeblich für die Höhe der bei Texten (inkl. Übertragung der Nutzungsrechte) zu berechnenden Vergütung ist die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers bzw. individuell vereinbarte Preise für die Neukonzeption und -erstellung von Broschüren (Whitepaper) und Flyern. Alle in der Preisliste genannten Preise sind Nettopreise, die jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für beauftragte Texte in Teilbeträge in Rechnung zu stellen und Abschlagszahlungen zu verlangen. Das gilt insbesondere bei Beauftragungen, die einen Wert von 1.800 Euro überschreiten.Die Vergütung für im Auftrag entwickelte Texte sowie für Textüberarbeitungen ist in jedem Fall sowie stets in voller Höhe fällig, unabhängig davon ob und in welchem Umfang der Auftraggeber die Texte nutzt. Das gilt auch für den Fall eines Rücktritts des Auftraggebers von bereits vom Auftragnehmer begonnenen Texten und Textüberarbeitungen. Die Vergütung wird grundsätzlich nach Lieferung der Texte in Rechnung gestellt. Der auf einer Rechnung aufgeführte Bruttoendbetrag ist ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen zu zahlen. - Urheber- und Nutzungsrechte
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die er in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfasst die Befugnis des Auftraggebers, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, und zwar in Printmedien, Film, Rundfunk und/oder digitalen Medien [Telekommunikations- und Datendienste, z.B. Online-Dienste sowie Datenbanken und elektronische Trägermedien (z.B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien wie CD-ROM und Disketten)] ungeachtet der Übertragungs- und Trägertechniken.
Die Einräumung erstreckt sich auf:
a) — das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG,
b) — das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG,
c) — das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG,
d) — das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG,
e) — das Senderecht gem. § 20 UrhG,
f) — das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG
2.2 Zweitverwertungsrechte
Dem Auftragnehmer verbleiben seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 45 a, 49, 52 a, 53, 54, 54 a UrhG vorbehalten.
2.3 Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers an seinen Beiträgen bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Beitrag zu gefährden
2.4 Übertragung der Nutzungsrechte
Die Übertragung der Nutzungsrechte der für einen Auftraggeber erstellten Texte (besonders von Anwender- und Fachberichten), ist eine Leistung, die vom Auftraggeber für die Dauer der Nutzung gesondert und angemessen, d.h. zu marktüblichen Preisen, zu vergüten ist. Abhängig von der Textlänge liegt die Preisspanne dafür zwischen 300,00 und 450,00 Euro netto. Die Nutzungsrechte gehen erst bei vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über und bleiben bis dahin insgesamt und in allen Teilen beim Auftragnehmer.
2.5 Missbräuchliche Verwendung der Nutzungsrechte
Jede missbräuchliche Verwendung der Nutzungsrechte, insbesondere die Nutzung ohne vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder ohne Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte, berechtigt den Auftragnehmer, mindestens das Doppelte der ursprünglich vereinbarten Vergütung abzurechnen. Vorschläge von Seiten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter sowie im Rahmen der Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellte Unterlagen, Briefing-Gespräche oder Basis-Interviews zu Informationserhebung begründen weder ein Mit-Urheberrecht noch haben sie Einfluss auf die Höhe der Vergütung. - Abwicklung von Aufträgen
3.1 Grundlagen für die Texterstellung bilden ein schriftliches oder telefonisches Briefing durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Briefing des Auftraggebers zu beachten und den Auftrag mit Sorgfalt auszuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, beauftragte Texte nach Möglichkeit innerhalb eines gegebenenfalls vereinbarten oder zugesagten Zeitrahmens zu erstellen und zu liefern.
3.2 Der Auftraggeber kann Änderungen oder Korrekturen an gelieferten Texten verlangen. Deren Anmeldung muss ab dem Datum der Textlieferung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Anderenfalls gilt der Text als mängelfrei und vom Auftraggeber abgenommen. Der Aufwand für insgesamt zwei gegebenenfalls erforderliche Korrekturläufe zu einem Text ist in den Preisen des Auftragnehmers enthalten. Der Aufwand gilt mit dem vollständigen Ausgleich der Rechnung als beglichen.
3.3 Änderungs- oder Korrekturwünsche des Auftraggebers an bereits gelieferten Texten, die auf Grundlage einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung des ursprünglichen Briefings erfolgen, berechtigen den Auftragnehmer, den Aufwand für die durchzuführenden Korrekturen oder Textänderungen zusätzlich gemäß der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu berechnen bzw. diese gegebenenfalls wie einen Neuauftrag zu behandeln und abzurechnen. - Haftungs- und Gewährleistungsansprüche
4.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Unstimmigkeiten, die ihre Grundlage in mündlichen Briefings oder mündlichen Vereinbarungen haben. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit der von ihm verfassten Texte. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Texten entstehen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Verwendung und Weitergabe der Texte, Unterlagen, Inhalte und anderen Materialien, die er an dem Auftragnehmer im Rahmen von Aufträgen übergibt, berechtigt ist. Der Auftragnehmer übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden. Des Weiteren übernimmt der Auftragnehmer auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
4.3 Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss auch die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
4.4 Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Auftragnehmer trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
4.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Auftragnehmer angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere marktübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. - Schlussbestimmungen
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Entwicklung der beauftragten Texte oder anderen Arbeiten (z. B. Lektorat) zu betrauen. Er verpflichtet sich, diese Dritten mit Sorgfalt auszuwählen und anzuleiten. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.
5.2 Anders lautende Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform
5.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Mindelheim.
5.4 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Sinn der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Mindelheim, im April 2024
Dr. Andreas Schaffry